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Abweichungen vom TSG sind nicht vorgesehen, warum auch? § 45b PStG ist unerheblich, weil das FüPoG II (jedenfalls in Bezug auf die Privatwirtschaft) nur Männer- und Frauenanteile regelt und nicht Personen außerhalb dieser Kategorien erfasst. Einfach mal lesen den Spökes.
Die GbR könnte in der Tat meldepflichtig werden. Der Gesetzentwurf erweitert zwar nicht den Kreis meldepflichtiger Rechtsformen. Allerdings soll die GbR im Zuge des MoPeG bald Gelegenheit erhalten, sich in ein neues "Gesellschaftsregister" einzutragen. Für diese eingetragenen GbRs wäre § 20 Abs. 1 GwG dem Wortlaut nach erfüllt ("eingetragene Personengesellschaften"). Es gäbe, wenn alles so kommt, aber sicher gleichermaßen Argumente, um das als planwidrig-unbeabsichtigte und damit teleologisch zu reduzierende Wechselwirkung der beiden Gesetzesvorhaben zu verstehen.
Vielen Dank! Sie haben recht. Ich hoffe, Sie konnten trotzdem auch inhaltlich etwas mit dem Beitrag anfangen.
In Hinblick auf die eigene Tätigkeit obliegt es ja primär dem Tätigen selbst (und nicht der IHK), sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Laufenden zu halten. Diesen allgemeinen Grundsatz wiederholt auch das OLG – und insofern wiegt das Versäumnis des Geschäftsführers hier sicher schwerer als das der IHK. Die Frage ist nur, ob es für den (besonders schweren) Vorwurf der „Leichtfertigkeit“ reicht.
Nach der Entwurfsbegründung (S. 115) soll damit in der Tat auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aktuelle Frauen-Männer-Quote das dritte Geschlecht nicht berücksichtigt. Ferner soll ein Gleichlauf mit den Zielgrößen-Regelungen hergestellt werden, die schon derzeit nur auf den Frauenanteil abstellen.
Durch wen stattdessen? Auch ein unabhängiges Expertengremium müsste ja seinerseits von einem dazu legitimierten Gremium ernannt werden.
Und investigative Befugnisse für parlamentarische Minderheiten gibt es durchaus bereits, insb. in Form von Untersuchungsausschüssen.
Vermutlich gar nicht so viel Platz für einen „Gebietskörperschaft-Kodex“ neben Organisationsgesetzen, Geschäftsordnungen und Verwaltungsanweisungen. Und soweit Platz ist: Welches Gremium wäre zum Erlass eines Kodex geeignet? Dazu bleibt wohl die Frage, ob nicht viele mögliche Themen eines Kodex (z.B. Ausschuss-/Ämterbesetzungen, Berichte/Transparenz, Unabhängigkeit, Interessenkonflikte, Doppelmandate, Frauen/Männer, Nachhaltigkeit) besser durch die jeweilige politische Mehrheit entschieden und fortentwickelt werden sollten.
M.E. fraglich, ob sich "Gesellschaftsrecht" so leicht eingrenzen lässt. Rattenbekämpfung und Companies Act ist klar. Aber was ist mit Bilanzrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitalmarktrecht, Registerrecht etc.?
Ein Erst-Recht-Schluss von der Rechtsfähigkeit der deutschen US Corp. auf die der deutschen Ltd. klappt nicht. Erstere basiert auf dem Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrag, und eine parallele deutsch-englische Vertragsregelung gibt es nicht.
Von Zoll- und Grenzkontrollen verstehe ich wohl nicht so viel wie sie. Aber ich vermute, dass einige der derzeitigen Brexit-Verhandeler einer so kompakt-pragmatischen Sichtweise wie von Ihnen geschildert einiges abgewinnen können.
§ 1 wird ja teilweise schon aus der geltenden Rechtslage abgeleitet. Vielleicht nächstes Jahr auch durch ein Gericht?
§ 2, nun ja, was ist eine Änderung des Gesellschaftsrechts? Vermutlich wird das im Brexit-Zeitpunkt sofort der Fall sein, wenn viele Neuerungen in Kraft treten werden. M.E. nicht nötig.
§ 2 a) ist die Kurzform eines grenzüberschreitenden Formwechsels, dessen Zulässigkeit der geltenden Rechtslage entspricht (EuGH, C-378/10 "Vale"). Dass er den deutschen Limiteds nicht hilft, liegt weniger am fehlenden deutschen Gesetz als an der aktuell wohl fehlenden Kooperation des Companies House beim Wegzug.
§ 2 b): Warum so eine strenge (und praktisch ja kaum zu bewältigende) "Versteinerung" und keine dynamische Anerkennung des UK-Gesellschaftsstatuts inkl. künftigen Änderungen? So immerhin die Rechtslage für US-Corporations mit deutschen Verwaltungssitz (VIII ZR 155/02).
§ 3 entspricht wohl der überwiegenden Ansicht zur geltenden Rechtslage (von den drei Monaten abgesehen).
Stimmt, dass HV-Einladungen bereits mit einigen Formalia beladen sind. Das spricht m.E. aber gerade dafür, etwaige Datenschutzhinweise knapp zu halten – ggf. auch mit Hilfe eines Verweises auf eine ausführlichere Fassung. So leiden Verständlichkeit und Lesbarkeit am wenigsten. Die Tatsache, dass da schon eine Menge (teilweise durchaus Sinnvolles) steht, rechtfertigt es allein nicht, noch mehr Formalia draufzupacken, ohne deren Erforderlichkeit und inhaltlichen Wert zu hinterfragen.
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