Veröffentlicht am 20.12.2021 von Prof. Dr. Christian RolfsDer öffentliche Arbeitgeber, der nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet ist, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn deren fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, erfüllt seine Pflicht dadurch, dass er den Bewerber in einem einfachem Brief an die von diesem angegebene Anschrift einlädt. Er muss weder für einen gesicherten Zugang (Einschreiben oder gar Postzustellungsurkunde) sorgen noch zusätzliche Kommunikationswege (E-Mail, Telefon) bemühen.Weiterlesen
Rechtsgebiete:
Bürgerliches RechtArbeitsrecht2765 Aufrufe