Veröffentlicht am 01.08.2022 von Prof. Dr. Christian RolfsDer Betriebsrat kann sein auf die Untersagung künftiger Betriebsspaltungen gerichtetes Begehren nicht mit Erfolg auf einen aus den §§ 111 ff. BetrVG folgenden allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen. Der Senat musste nicht entscheiden, ob zur Gewährleistung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen ein solcher zukunftsbezogener Unterlassungsanspruch - vergleichbar demjenigen aus § 87 BetrVG - anzuerkennen ist (...).Weiterlesen
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