Veröffentlicht am 22.05.2018 von Prof. Dr. Claus Koss
Verwaltungsjuristen sollten auch Kostenrechnung beherrschen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte die Ungültigkeit der Gebührensatzung des Freistaats Bayern zur Unterbringung und Verpflegung von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG und den den Verpflichtungen nach § 12a AufenthG unterliegenden Ausländern fest (BayVGH, Beschluss v. 16.05.2018 - 12 N 18.9). Voraussetzung für die Festsetzung von Gebühren der Höhe nach sei eine ordnungsgemäße Vorkalkulation und Plankostenrechnung. Dabei reiche eine einfache, landesweite Divisionskalkulation auf Vollkostenbasis aus. Personenbezogene und Leerkosten dürften jedoch nicht eingerechnet werden. Bei der Festsetzung von Gebühren der Höhe nach, so der VGH, stehe das Kostendeckungsprinzip gleichberechtigt neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips. Außerdem habe der Verordnungsgeber das Sozialstaatsprinzip durch Ausnahmen von der Gebührenpflicht zu berücksichtigen.Weiterlesen
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