Veröffentlicht am 20.10.2011 von Dr. Klaus LützenkirchenEinem Vermieter war es am 31.12. wegen der Wetterverhältnisse zu beschwerlich, die fertige Betriebskostenabrechnung persönlich zuzustellen. Deshalb rief er den Mieter an, erklärte ihm die Situation und die Rechtslage, und vereinbarte mit ihm die Verlängerung der Abrechnungsfrist bis 3.1. Im Prozess beruft sich der Mieter auf den Ablauf der Abrechnungsfrist, § 556 Abs. 3 BGB.Weiterlesen
Rechtsgebiete:
BetriebskostenAbrechnungsfristabweichende VereinbarungMiet- und WEG-Recht4592 Aufrufe