Veröffentlicht am 12.08.2017 von Prof. Dr. Claus KossKommunen können ihre Verluste aus Betrieben gewerblicher Art miteinander verrechnen, wenn diese technisch-wirtschaftlich wechselseitig eng mit einander verbunden sein. Für ein (gewinnbringendes) Blockheizkraftwerk und ein (verlustbringendes) Hallenbad verneinte das Finanzgericht Münster eine solche, wenn das Hallenbad für den Publikumsverkehr geschlossen wird (Urteil v. 11.05.2017 - 10 K 2308/14 K, G, F). Der Fall hat aber grundsätzliche Bedeutung, da Kommunen ihre defizitären Hallenbäder für die breite Masse schließen, für das Schulschwimmen aber weiterhin betreiben. Die Revision ist beim BFH bereits unter Az. I R 41/17 anhängig.Weiterlesen
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