Veröffentlicht am 09.01.2018 von Prof. Dr. Claus KossNicht jede aus eigener Tasche bezahlte Operation ist als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 27.09.2017 - 7 K 1940/17 entschied das Finanzgericht Baden, Württemberg, dass die Aufwendungen für eine Fettabsaugung (Liposuktion) den Anforderungen des § 64 EStDV nicht genügen. Sie sind damit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.Weiterlesen
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