Veröffentlicht am 26.04.2022 von Prof. Dr. Christian RolfsDas Arbeitsgericht Berlin hat die Teilnahme an einem "wilden", nicht von einer Gewerkschaft organisierten Streik für rechtswidrig und daher die Kündigung gegenüber drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern, die sich an diesem Streik beteiligt hatten, für wirksam gehalten. In zwei Fällen wurde das Arbeitsverhältnis zur Überzeugung des Gerichts außerordentlich fristlos, in einem mit der zweiwöchigen Probezeitkündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB) ordentlich beendet.Weiterlesen
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