Veröffentlicht am 06.06.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsSeit dem Beschluss vom 3.5.1994 (1 ABR 24/93, NZA 1995, 40) entspricht es ständiger Rechtsprechung des BAG, dass der Betriebsrat bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat. Diese Auffassung wird zwar, weil § 23 Abs. 3 BetrVG einen solchen Anspruch nur "bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz" (Hervorhebung diesseits) zuerkennt, bis heute kritisiert, hat sich aber in der Praxis fest durchgesetzt.Weiterlesen
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