Veröffentlicht am 04.06.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsGerät der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug, hat er dem Arbeitnehmer den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 280 Abs. 2, §§ 286, 251 BGB). Das kann bedeuten, dass der Arbeitgeber staatliche Sozialleistungen aufstocken muss, die höher ausgefallen wären, wenn er das Arbeitsentgelt rechtzeitig bezahlt hätte. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.Weiterlesen
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