Veröffentlicht am 23.12.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsIn der Weihnachtswoche mal ein wenig betriebliche Altersversorgung: Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) muss der Arbeitgeber für die Erfüllung seines Versorgungsversprechens auch dann einstehen, wenn die Versorgung nicht über ihn erfolgt. Diese Bestimmung hat zuletzt mehrfach in denjenigen Fällen Bedeutung erlangt, in denen eine Pensionskasse - mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 233 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a VAG) - ihre Leistungen herabgesetzt hat, weil sie die einstmals großzügig versprochene Mindestverzinsung (oft 4%) nicht mehr erwirtschaften konnte.Weiterlesen
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