Veröffentlicht am 07.03.2013 von Hans-Otto BurschelIn dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft „macht jeder seins“, d.h., jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig (§ 1364 BGB) und kann den anderen durch den Abschluss von ... Weiterlesen
Rechtsgebiete:
Familienrecht3149 Aufrufe