Veröffentlicht am 13.02.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsDie Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht erfordert mindestens dieselbe Sorgfalt wie diejenige klassisch auf Papier. Darauf ist hier im BeckBlog bereits mehrfach hingewiesen worden. Ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg macht dies nochmals deutlich: Eine elektronische Signatur, mit der mehrere elektronische Dokumente gemeinsam signiert werden, ist unzulässig. Eine Ausnahme ist auch dann nicht zu machen, wenn die Signatur an einem elektronischen Nachrichtencontainer angebracht ist, der im Anhang lediglich eine als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift enthält. Eine auf diese Weise erhobene Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht:Weiterlesen
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